4. Der Umstand allein, dass ein am vorinstanzlichen Urteil beteiligter Richter bei der Pensionskasse des Kantons Graubünden vorsorgerechtlich versichert ist, lässt ihn in einem diese betreffenden Prozess nicht als befangen erscheinen (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen SVR 2000 BVG Nr. 12 S. 57 f. Erw. 1). Zusätzliche Elemente, welche eine Befangenheit begründen könnten, werden nicht geltend gemacht. Die entsprechende formellrechtliche Rüge ist daher ebenfalls unbegründet. 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1.