3. Wie die Vorinstanz und der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführen, hängen das Eventual- und das Subeventualbegehren eng mit den gestellten Hauptanträgen zusammen. Insbesondere setzen auch sie die rechtliche Unzulässigkeit der vorinstanzlich bestätigten Berechnung des Anfangssparguthabens voraus. Nachdem feststeht, dass das Vorgehen der Pensionskasse nicht zu beanstanden ist, sind die subsidiär gestellten Anträge gegenstandslos.