Denn die in Art. 17 Abs. 1 FZG genannten, von der versicherten Person geleisteten Beiträge umfassen in diesem Zusammenhang - analog zum Regelfall - nur die Arbeitnehmerbeiträge, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat. Es kann nicht der Sinn dieser Bestimmung sein, dass die durch die Pensionskasse autonom eingeräumte Versicherungsmöglichkeit als selbstzahlendes Mitglied zwingend so ausgestaltet werden muss, dass der Selbstzahler ohne weiteres eine lukrative Anlagemöglichkeit erhält und gegenüber den anderen Versicherten privilegiert wird.