Auch die Bestimmungen des FZG stehen dem Inhalt der verordnungsweisen Definition des dem Selbstzahler beim Übergang vom Leistungs- zum Beitragsprimat per 1. Januar 2001 gutzuschreibenden Anfangssparguthabens nicht entgegen. Denn die in Art. 17 Abs. 1 FZG genannten, von der versicherten Person geleisteten Beiträge umfassen in diesem Zusammenhang - analog zum Regelfall - nur die Arbeitnehmerbeiträge, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat.