Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Art. 45 Abs. 2 Satz 2 Verordnung 2000 den Besitzstand hinsichtlich der anwartschaftlichen Rente gewährleistet, was eine diesbezügliche Schlechterstellung des selbstzahlenden Mitglieds gegenüber der früheren Ordnung, der es sich freiwillig unterzogen hat, ausschliesst. Auch die Bestimmungen des FZG stehen dem Inhalt der verordnungsweisen Definition des dem Selbstzahler beim Übergang vom Leistungs- zum Beitragsprimat per 1. Januar 2001 gutzuschreibenden Anfangssparguthabens nicht entgegen.