Entgegen der Auffassung des BSV liegt daher keine (echte) Lücke des gesetzten Rechts vor. Die verfassungsmässigen Schranken, insbesondere das Willkürverbot sowie die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 115 V 109 Erw. 4b), stellen die Zulässigkeit dieser Berechnungsweise im vorliegenden Fall nicht in Frage. Mit dem ihm gutgeschriebenen Betrag von Fr. 192'834.- hat der Beschwerdeführer wirtschaftlich deutlich mehr erhalten, als er, unter Berücksichtigung des Vorbezugs zwecks Erwerb von Wohneigentum, insgesamt an Arbeitnehmer- und Selbstzahlerbeiträgen geleistet hat (Fr. 96'416.70 plus Fr. 64'298.70). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Art.