Der Grosse Rat des Kantons Graubünden war daher befugt, diese Versicherungsmöglichkeit im Rahmen der Kantonalen Pensionskasse normativ autonom auszugestalten. Art. 45 Abs. 2 Verordnung 2000 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 und 3 Verordnung 1984 regeln die Ermittlung des dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat gutzuschreibenden Anfangssparguthabens in einer Weise, welche auch den Fall eines selbstzahlenden Mitglieds erfasst. Entgegen der Auffassung des BSV liegt daher keine (echte) Lücke des gesetzten Rechts vor.