Die dargestellte Berechnung steht daher im Einklang mit den kantonalrechtlichen Vorschriften. 2.3 Die durch den Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbenden nach der Beendigung des die berufsvorsorgerechtliche Versicherung begründenden Arbeitsverhältnisses gestützt auf Art. 15 der Verordnung 1984 als Selbstzahler weiterhin betriebene berufliche Vorsorge gehört weder dem obligatorischen ( Art. 7 ff. BVG) noch dem weitergehenden Vorsorgebereich ( Art. 49 BVG) an. Der Grosse Rat des Kantons Graubünden war daher befugt, diese Versicherungsmöglichkeit im Rahmen der Kantonalen Pensionskasse normativ autonom auszugestalten.