entsprechende Austrittsleistung ermittelt, indem sie die Arbeitnehmerbeiträge um 100 % erhöhte, was einen Betrag von Fr. 192'834.- ergab. Dies entspricht der in Art. 72 Abs. 2 lit. b Verordnung 1984 vorgesehenen Berechnungsweise unter Einbezug von Art. 72 Abs. 3, wonach die vom Selbstzahler an Stelle des Arbeitgebers geleisteten Beiträge nicht zu berücksichtigen sind. Wie aus den durch die Pensionskasse eingereichten Aufstellungen hervorgeht, sind die Voraussetzungen für Zusatzgutschriften gemäss Art. 45 Abs. 2 Satz 2 Verordnung 2000 nicht erfüllt. Die dargestellte Berechnung steht daher im Einklang mit den kantonalrechtlichen Vorschriften.