Verordnung 1984). 2.2 Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer von 1978 bis Ende 2000 Fr. 96'416.70 an Arbeitnehmerbeiträgen (als Arbeitnehmer und Selbstzahler) und ab 1988 als Selbstzahler Arbeitgeberbeiträge von Fr. 64'298.70 an die Beschwerdegegnerin bezahlt, dies unter Berücksichtigung eines WEF-Vorbezugs vom 21. August 1996 in Höhe von Fr. 100'000.-, welcher die Stornierung und anschliessende Verzinsung je eines Betrags von Fr. 50'000.- zur Folge hatte. Die Pensionskasse hat die dem Anfangssparguthaben gemäss Art. 45 Abs. 2 Verordnung 2000 entsprechende Austrittsleistung ermittelt, indem sie die Arbeitnehmerbeiträge um 100 % erhöhte, was einen Betrag von Fr. 192'834.- ergab.