Danach entspricht die Austrittsleistung dem höheren der beiden folgenden Beträge (Art. 72 Abs. 2 Verordnung 1984): Entweder der notwendigen Einkaufssumme, welche für die beim Austritt versicherten Leistungen bei einem Neueintritt zu entrichten wäre (lit. a), oder den eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie den vom Versicherten während der Beitragsdauer geleisteten Beiträgen samt einem Zuschlag von 5 % pro Altersjahr ab dem Alter 25, höchstens aber von 100 % (lit. b). Beiträge an die Risikoversicherung sowie vom Selbstzahler an Stelle des Arbeitgebers geleistete Beiträge werden für die Austrittsleistung nicht berücksichtigt (Art. 72 Abs. 3 Verordnung 1984).