Den Ausgangspunkt für die Ermittlung des Anfangssparguthabens bildet demzufolge die Austrittsleistung per 31. Dezember 2000, welche sich nach dem bis zu diesem Datum gültig gewesenen Recht bestimmt. 2.1.2 Auf das In-Kraft-Treten des BVG am 1. Januar 1985 hin hatte der Grosse Rat des Kantons Graubünden die Verordnung über die kantonale Pensionskasse Graubünden vom 24. Mai 1984 (nachfolgend: Verordnung 1984) erlassen, welche bis Ende 2000 galt. Danach entspricht die Austrittsleistung dem höheren der beiden folgenden Beträge (Art. 72 Abs. 2 Verordnung 1984):