45 Abs. 2 unter der Marginalie "Besitzstand", jeder bisher aktiv versicherten Person der Kasse werde ein Anfangssparguthaben gutgeschrieben, welches der Austrittsleistung per 31. Dezember 2000 entspreche. Falls dieses Anfangssparguthaben zusammen mit den noch möglichen Spargutschriften und dem technischen Zins von 4 % bis zum Rücktrittsalter 65 zu einer geringeren anwartschaftlichen Rente führe als nach bisherigem Recht, würden Zusatzgutschriften festgelegt. Den Ausgangspunkt für die Ermittlung des Anfangssparguthabens bildet demzufolge die Austrittsleistung per 31. Dezember 2000, welche sich nach dem bis zu diesem Datum gültig gewesenen Recht bestimmt.