2.1 2.1.1 Die vom Grossen Rat des Kantons Graubünden im Zusammenhang mit dem Übergang vom Leistungs- zum Beitragsprimat erlassene, am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verordnung über die Kantonale Pensionskasse vom 2. Oktober 2000 (nachfolgend: Verordnung 2000) bestimmt in Art. 45 Abs. 2 unter der Marginalie "Besitzstand", jeder bisher aktiv versicherten Person der Kasse werde ein Anfangssparguthaben gutgeschrieben, welches der Austrittsleistung per 31. Dezember 2000 entspreche.