1. Die zu beurteilende Streitsache unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht zuständig sind ( BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Pensionskasse Graubünden dem Beschwerdeführer anlässlich des per 1. Januar 2001 erfolgten Wechsels vom Leistungs- zum Beitragsprimat zu Recht einen Betrag von Fr. 192'834.- als Übertrittsleistung im Sinne eines Anfangssparguthabens gutgeschrieben hat.