Berechnung der Verzinsung angemessen zu berücksichtigen sei. Subeventualiter sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die von ihm in die Pensionskasse einbezahlten Arbeitnehmerbeiträge von insgesamt Fr. 146'416.70 angemessen zu verzinsen, und somit auf dem Betrag von Fr. 73'208.35 (Mittelwert) seit 1. Januar 1989 Zinsen von 3 % jährlich zu bezahlen, dies nebst Verzugszinsen zu 5 % seit 1. Januar 2001, wobei der WEF-Vorbezug vom 21. August 1996 über Fr. 100'000.- bei der Berechnung der Verzinsung angemessen zu berücksichtigen sei. Falls zur Ermittlung der tatsächlichen Entscheidgrundlagen erforderlich, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.