Er beantragt, es sei der Kanton Graubünden zu verpflichten, ihm aus dem Primatswechsel per 1. Januar 2001 eine Nachleistung von Fr. 128'597.40 nebst Zinsen zu 5 % seit 1. Januar 2001 zu bezahlen. Eventualiter sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die zu seinen Gunsten in die Pensionskasse einbezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge von insgesamt Fr. 310'829.40 angemessen zu verzinsen, und somit auf dem Betrag von Fr. 155'414.70 (Mittelwert aller Einzahlungen) seit 1. Januar 1989 Zinsen von 3 % jährlich zu bezahlen, dies nebst Verzugszinsen von 5 % seit 1. Januar 2001, wobei der Vorbezug zwecks Förderung des Wohneigentums (WEF) vom 21. August 1996 über Fr. 100'000.- bei der