eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, ihm den Mehrbetrag an Steuern zu erstatten, wenn diesem die Sondersteuer auf Kapitalabfindungen aus Vorsorge für den Nachzahlungsbetrag gemäss den zuvor gestellten Rechtsbegehren zum Ansatz von 100 % an Stelle der bis 31. Dezember 2001 anwendbaren 80 % belastet werde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Klage ab, soweit darauf eingetreten wurde (Entscheid vom 30. September 2003).