A. W.________ war seit 1978 als Psychologe in der Klinik X.________ angestellt und damit bei der Kantonalen Pensionskasse Graubünden berufsvorsorgerechtlich versichert. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende 1987 war er selbstständig erwerbstätig, verblieb jedoch als so genanntes selbstzahlendes Mitglied ("Selbstzahler") in der Pensionskasse. Im Rahmen des Wechsels der Pensionskasse vom Leistungs- zum Beitragsprimat per 1. Januar 2001 wurde dem Versicherten eine Übertrittsleistung respektive ein Anfangssparguthaben von Fr.192'834.- gutgeschrieben. W.________ verlangte die Erhöhung dieses Betrags um Fr. 128'574.40, was die Kasse ablehnte.