{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-104-03_2004-08-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=19.07.2004&to_date=07.08.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=45&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-08-2004-B_104-2003&number_of_ranks=225", "Checksum": "4edce150d4c9aefba99f9c5c31c9f937"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 104/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.08.2004 B 104/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 04.08.2004 B 104/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 04.08.2004 B 104/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:56:33", "Checksum": "3a898d185afd372f05a8bbfb4dc53769", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.08.2004 B 104/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n2.1\n2.1.1 Die vom Grossen Rat des Kantons Graubünden im Zusammenhang mit dem Übergang vom Leistungs- zum Beitragsprimat erlassene, am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verordnung über die Kantonale Pensionskasse vom 2. Oktober 2000 (nachfolgend: Verordnung 2000) bestimmt in Art. 45 Abs. 2 unter der Marginalie \"Besitzstand\", jeder bisher aktiv versicherten Person der Kasse werde ein Anfangssparguthaben gutgeschrieben, welches der Austrittsleistung per 31. Dezember 2000 entspreche. Falls dieses Anfangssparguthaben zusammen mit den noch möglichen Spargutschriften und dem technischen Zins von 4 % bis zum Rücktrittsalter 65 zu einer geringeren anwartschaftlichen Rente führe als nach bisherigem Recht, würden Zusatzgutschriften festgelegt. Den Ausgangspunkt für die Ermittlung des Anfangssparguthabens bildet demzufolge die Austrittsleistung per 31. Dezember 2000, welche sich nach dem bis zu diesem Datum gültig gewesenen Recht bestimmt.\n2.1.2 Auf das In-Kraft-Treten des BVG am 1. Januar 1985 hin hatte der Grosse Rat des Kantons Graubünden die Verordnung über die kantonale Pensionskasse Graubünden vom 24. Mai 1984 (nachfolgend: Verordnung 1984) erlassen, welche bis Ende 2000 galt. Danach entspricht die Austrittsleistung dem höheren der beiden folgenden Beträge (Art. 72 Abs. 2 Verordnung 1984): Entweder der notwendigen Einkaufssumme, welche für die beim Austritt versicherten Leistungen bei einem Neueintritt zu entrichten wäre (lit. a), oder den eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie den vom Versicherten während der Beitragsdauer geleisteten Beiträgen samt einem Zuschlag von 5 % pro Altersjahr ab dem Alter 25, höchstens aber von 100 % (lit. b). Beiträge an die Risikoversicherung sowie vom Selbstzahler an Stelle des Arbeitgebers geleistete Beiträge werden für die Austrittsleistung nicht berücksichtigt (Art. 72 Abs. 3 Verordnung 1984).\n2.2 Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer von 1978 bis Ende 2000 Fr. 96'416.70 an Arbeitnehmerbeiträgen (als Arbeitnehmer und Selbstzahler) und ab 1988 als Selbstzahler Arbeitgeberbeiträge von Fr. 64'298.70 an die Beschwerdegegnerin bezahlt, dies unter Berücksichtigung eines WEF-Vorbezugs vom 21. August 1996 in Höhe von Fr. 100'000.-, welcher die Stornierung und anschliessende Verzinsung je eines Betrags von Fr. 50'000.- zur Folge hatte. Die Pensionskasse hat die dem Anfangssparguthaben gemäss Art. 45 Abs. 2 Verordnung 2000 entsprechende Austrittsleistung ermittelt, indem sie die Arbeitnehmerbeiträge um 100 % erhöhte, was einen Betrag von Fr. 192'834.- ergab. Dies entspricht der in Art. 72 Abs. 2 lit. b Verordnung 1984 vorgesehenen Berechnungsweise unter Einbezug von Art. 72 Abs. 3, wonach die vom Selbstzahler an Stelle des Arbeitgebers geleisteten Beiträge nicht zu berücksichtigen sind. Wie aus den durch die Pensionskasse eingereichten Aufstellungen hervorgeht, sind die Voraussetzungen für Zusatzgutschriften gemäss Art. 45 Abs. 2 Satz 2 Verordnung 2000 nicht erfüllt. Die dargestellte Berechnung steht daher im Einklang mit den kantonalrechtlichen Vorschriften.\n2.3 Die durch den Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbenden nach der Beendigung des die berufsvorsorgerechtliche Versicherung begründenden Arbeitsverhältnisses gestützt auf Art. 15 der Verordnung 1984 als Selbstzahler weiterhin betriebene berufliche Vorsorge gehört weder dem obligatorischen (\nArt. 7 ff. BVG) noch dem weitergehenden Vorsorgebereich (\nArt. 49 BVG) an. Der Grosse Rat des Kantons Graubünden war daher befugt, diese Versicherungsmöglichkeit im Rahmen der Kantonalen Pensionskasse normativ autonom auszugestalten. Art. 45 Abs. 2 Verordnung 2000 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 und 3 Verordnung 1984 regeln die Ermittlung des dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat gutzuschreibenden Anfangssparguthabens in einer Weise, welche auch den Fall eines selbstzahlenden Mitglieds erfasst. Entgegen der Auffassung des BSV liegt daher keine (echte) Lücke des gesetzten Rechts vor. Die verfassungsmässigen Schranken, insbesondere das Willkürverbot sowie die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit (vgl.\nBGE 115 V 109 Erw. 4b), stellen die Zulässigkeit dieser Berechnungsweise im vorliegenden Fall nicht in Frage. Mit dem ihm gutgeschriebenen Betrag von Fr. 192'834.- hat der Beschwerdeführer wirtschaftlich deutlich mehr erhalten, als er, unter Berücksichtigung des Vorbezugs zwecks Erwerb von Wohneigentum, insgesamt an Arbeitnehmer- und Selbstzahlerbeiträgen geleistet hat (Fr. 96'416.70 plus Fr. 64'298.70). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Art. 45 Abs. 2 Satz 2 Verordnung 2000 den Besitzstand hinsichtlich der anwartschaftlichen Rente gewährleistet, was eine diesbezügliche Schlechterstellung des selbstzahlenden Mitglieds gegenüber der früheren Ordnung, der es sich freiwillig unterzogen hat, ausschliesst. Auch die Bestimmungen des FZG stehen dem Inhalt der verordnungsweisen Definition des dem Selbstzahler beim Übergang vom Leistungs- zum Beitragsprimat per 1. Januar 2001 gutzuschreibenden Anfangssparguthabens nicht entgegen. Denn die in\nArt. 17 Abs. 1 FZG genannten, von der versicherten Person geleisteten Beiträge umfassen in diesem Zusammenhang - analog zum Regelfall - nur die Arbeitnehmerbeiträge, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat. Es kann nicht der Sinn dieser Bestimmung sein, dass die durch die Pensionskasse autonom eingeräumte Versicherungsmöglichkeit als selbstzahlendes Mitglied zwingend so ausgestaltet werden muss, dass der Selbstzahler ohne weiteres eine lukrative Anlagemöglichkeit erhält und gegenüber den anderen Versicherten privilegiert wird.\n"}