1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. September 2002 aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 682.75 nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2001 zu bezahlen; der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ vom 27. September 2001 wird aufgehoben, und der Beschwerdeführerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.