1b) kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Einerseits hat sich der Beschwerdegegner weder im kantonalen noch im letztinstanzlichen Verfahren zur Sache geäussert, andererseits hat die Vorinstanz die gegen ihn eingereichte Klage mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen, was gegen die Annahme spricht, der Beschwerdegegner habe eine offensichtlich gesetzwidrige Position eingenommen. Der Antrag der Winterthur-Columna auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und das letztinstanzliche Verfahren ist daher unbegründet. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: