5. Der im erst- und im letztinstanzlichen Verfahren obsiegende Sozialversicherer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung durch die versicherte Person ( BGE 128 V 323; SVR 2001 BVG Nr. 3 S. 11 Erw. 3d/cc). Von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung (vgl. dazu BGE 128 V 324 Erw. 1b) kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.