Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte, sofern das Dispositiv des Entscheides mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (unveröffentlichtes Urteil E. vom 25. Juni 1999, K 40/99). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rekurs behörde bzw. das Eidgenössische Versicherungsgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist ( BGE 119 V 331 Erw. 2b, 109 V 51).