Nach Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, der auf Rechtsvorschlag hin auf dem Wege des ordentlichen Prozesses oder Verwaltungsverfahrens einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach