Der in der Vernehmlassung des kantonalen Gerichts erhobene Einwand, die zu Unrecht ausbezahlte Witwenrente sei nach dem Tod der rechtmässigen Empfängerin ausgerichtet worden, weshalb es sich nicht um eine Schuld der Erblasserin handle, ist unbehelflich. Zwar trifft es zu, dass die am 7. Mai 2000 verstorbene Bezügerin der Witwenrente, H.________, das für das dritte Quartal 2000 ausgerichtete Rentenbetreffnis nicht mehr in Empfang nehmen konnte. Dieses ging vielmehr an die Erbengemeinschaft. Wie vorstehend (Erw. 2.2 hievor) dargelegt, ist es jedoch zulässig, die Rückforderung gegenüber einem einzelnen Erben einer Erbengemeinschaft auf dem Rechtsweg geltend zu machen und durchzusetzen.