Vielmehr kann ein einzelner Erbe für das Ganze belangt werden, weshalb nur der belangten Person ein Zahlungsbefehl zuzustellen ist ( BGE 129 V 71 Erw. 3.2). Erhebt die betriebene Person Rechtsvorschlag, genügt es dementsprechend, die Forderung allein gegen diese klageweise geltend zu machen. Das Vorgehen der Winterthur-Columna ist daher nicht zu beanstanden. 2.3 Der in der Vernehmlassung des kantonalen Gerichts erhobene Einwand, die zu Unrecht ausbezahlte Witwenrente sei nach dem Tod der rechtmässigen Empfängerin ausgerichtet worden, weshalb es sich nicht um eine Schuld der Erblasserin handle, ist unbehelflich.