2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdegegner der Winterthur-Columna den Betrag von Fr. 682.75 zurückzuerstatten hat, weil dieses Betreffnis zu Unrecht für einen Zeitraum nach dem Tod seiner Mutter als Witwenrente ausgerichtet wurde. 2.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdegegner sei nicht Empfänger der zu Unrecht ausbezahlten Witwenrente gewesen. Eine Rückforderung hätte sich allenfalls gegen die Erbengemeinschaft der verstorbenen H.________ richten müssen. Weil der Beschwerdegegner nicht alleiniger Erbe sei, könne er nicht persönlich belangt werden. 2.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit Blick darauf, dass die Erben Solidarschuldner ( Art.