C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Winterthur-Columna die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern; ferner sei ihr für das kantonale und das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Gutheissung der Klage und Zusprechung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Während A.________ sich nicht vernehmen lässt und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet, äussert sich das Verwaltungsgericht in ablehnendem Sinne zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: