Unter Hinweis darauf, dass ihr dieser Todesfall nicht gemeldet worden sei, weshalb sie die Witwenrente für ein weiteres Quartal bezahlt habe, sowie auf den Umstand, dass sie die A.________ vom 1. Oktober 2000 bis 31. März 2001 zustehende Waisenrente zurückbehalten habe, forderte die Winterthur-Columna mit Schreiben vom 26. April 2001 von A.________ die aus der Verrechnung der beiden Beträge (Witwenrente von Fr. 2121.50 abzüglich Waisenrente von Fr. 1438.75) resultierende Differenz von Fr. 682.75 zurück. Da A.________ dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, liess die Winterthur-Columna diesen mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2001 des Betreibungsamtes C._____