{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-104-02_2003-09-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=03.09.2003&to_date=22.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=9&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-09-2003-B_104-2002&number_of_ranks=232", "Checksum": "21a5f0d79ee4b84c3de57faae7700dac"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 104/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.09.2003 B 104/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.09.2003 B 104/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.09.2003 B 104/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:38:31", "Checksum": "7fbed3e1ca278d355214596684a6ae81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.09.2003 B 104/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nNach\nArt. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, der auf Rechtsvorschlag hin auf dem Wege des ordentlichen Prozesses oder Verwaltungsverfahrens einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach\nArt. 80 SchKG zu durchlaufen hätte, sofern das Dispositiv des Entscheides mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (unveröffentlichtes Urteil E. vom 25. Juni 1999, K 40/99). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rekurs behörde bzw. das Eidgenössische Versicherungsgericht ordentlicher Richter im Sinne von\nArt. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (\nBGE 119 V 331 Erw. 2b, 109 V 51).\n5.\nDer im erst- und im letztinstanzlichen Verfahren obsiegende Sozialversicherer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung durch die versicherte Person (\nBGE 128 V 323; SVR 2001 BVG Nr. 3 S. 11 Erw. 3d/cc).\nVon mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung (vgl. dazu\nBGE 128 V 324 Erw. 1b) kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Einerseits hat sich der Beschwerdegegner weder im kantonalen noch im letztinstanzlichen Verfahren zur Sache geäussert, andererseits hat die Vorinstanz die gegen ihn eingereichte Klage mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen, was gegen die Annahme spricht, der Beschwerdegegner habe eine offensichtlich gesetzwidrige Position eingenommen. Der Antrag der Winterthur-Columna auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und das letztinstanzliche Verfahren ist daher unbegründet.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nIn teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. September 2002 aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 682.75 nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2001 zu bezahlen; der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ vom 27. September 2001 wird aufgehoben, und der Beschwerdeführerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 22. September 2003\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}