{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-104-02_2003-09-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=03.09.2003&to_date=22.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=9&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-09-2003-B_104-2002&number_of_ranks=232", "Checksum": "21a5f0d79ee4b84c3de57faae7700dac"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 104/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.09.2003 B 104/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.09.2003 B 104/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.09.2003 B 104/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:38:31", "Checksum": "7fbed3e1ca278d355214596684a6ae81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.09.2003 B 104/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 104/02\nUrteil vom 22. September 2003\nII. Kammer\nBesetzung\nBundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Widmer\nParteien\nWinterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner, Seefeldstrasse 116, 8034 Zürich,\ngegen\nA.________, Beschwerdegegner\nVorinstanz\nVerwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug\n(Entscheid vom 26. September 2002)\nSachverhalt:\nA.\nNach dem Tod des bei der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (im Folgenden: Winterthur-Columna) versicherten W.________ richtete diese ab 1. Januar 1998 H.________ eine Witwenrente und den Söhnen D.________ und A.________ eine Waisenrente aus. Am 7. Mai 2000 starb H.________. Unter Hinweis darauf, dass ihr dieser Todesfall nicht gemeldet worden sei, weshalb sie die Witwenrente für ein weiteres Quartal bezahlt habe, sowie auf den Umstand, dass sie die A.________ vom 1. Oktober 2000 bis 31. März 2001 zustehende Waisenrente zurückbehalten habe, forderte die Winterthur-Columna mit Schreiben vom 26. April 2001 von A.________ die aus der Verrechnung der beiden Beträge (Witwenrente von Fr. 2121.50 abzüglich Waisenrente von Fr. 1438.75) resultierende Differenz von Fr. 682.75 zurück. Da A.________ dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, liess die Winterthur-Columna diesen mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2001 des Betreibungsamtes C.________ für den Betrag von Fr. 682.75 nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2001 betreiben. A.________ erhob Rechtsvorschlag.\nB.\nAm 20. Juli 2002 liess die Winterthur-Columna beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage einreichen mit den Anträgen, A.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 682.75 nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2001 zu bezahlen und es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ vom 27. September 2001 der Rechtsvorschlag aufzuheben und ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 26. September 2002 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Winterthur-Columna die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern; ferner sei ihr für das kantonale und das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Gutheissung der Klage und Zusprechung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nWährend A.________ sich nicht vernehmen lässt und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet, äussert sich das Verwaltungsgericht in ablehnendem Sinne zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nMangels statutarischer oder reglementarischer Regelung stützt sich die Forderung auf Rückerstattung von Leistungen der beruflichen Vorsorge, welche eine Vorsorgeeinrichtung zu Unrecht ausgerichtet hat, sowohl im obligatorischen Bereich (\nBGE 128 V 236) wie auch in der weitergehenden Vorsorge (\nBGE 128 V 50) auf Art. 62 ff., insbesondere\nArt. 63 OR.\n2.\nStreitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdegegner der Winterthur-Columna den Betrag von Fr. 682.75 zurückzuerstatten hat, weil dieses Betreffnis zu Unrecht für einen Zeitraum nach dem Tod seiner Mutter als Witwenrente ausgerichtet wurde.\n2.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdegegner sei nicht Empfänger der zu Unrecht ausbezahlten Witwenrente gewesen. Eine Rückforderung hätte sich allenfalls gegen die Erbengemeinschaft der verstorbenen H.________ richten müssen. Weil der Beschwerdegegner nicht alleiniger Erbe sei, könne er nicht persönlich belangt werden.\n2.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit Blick darauf, dass die Erben Solidarschuldner (\nArt. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit\nArt. 603 Abs. 1 ZGB) sind und nach\nArt. 144 OR von Gläubigern je einzeln für einen Teil oder auch für das Ganze belangt werden können, genügt es für die Rechtswirksamkeit einer Rückforderungsverfügung, wenn mit dem Verwaltungsakt nur ein einzelner Erbe ins Recht gefasst wird (\nBGE 129 V 71 Erw. 3.3). Ebenso müssen bei Bestehen einer Erbengemeinschaft nicht sämtliche Mitglieder derselben betrieben werden. Vielmehr kann ein einzelner Erbe für das Ganze belangt werden, weshalb nur der belangten Person ein Zahlungsbefehl zuzustellen ist (\nBGE 129 V 71 Erw. 3.2). Erhebt die betriebene Person Rechtsvorschlag, genügt es dementsprechend, die Forderung allein gegen diese klageweise geltend zu machen. Das Vorgehen der Winterthur-Columna ist daher nicht zu beanstanden.\n2.3 Der in der Vernehmlassung des kantonalen Gerichts erhobene Einwand, die zu Unrecht ausbezahlte Witwenrente sei nach dem Tod der rechtmässigen Empfängerin ausgerichtet worden, weshalb es sich nicht um eine Schuld der Erblasserin handle, ist unbehelflich. Zwar trifft es zu, dass die am 7. Mai 2000 verstorbene Bezügerin der Witwenrente, H.________, das für das dritte Quartal 2000 ausgerichtete Rentenbetreffnis nicht mehr in Empfang nehmen konnte. Dieses ging vielmehr an die Erbengemeinschaft. Wie vorstehend (Erw. 2.2 hievor) dargelegt, ist es jedoch zulässig, die Rückforderung gegenüber einem einzelnen Erben einer Erbengemeinschaft auf dem Rechtsweg geltend zu machen und durchzusetzen.\n3.\nDie Rückforderung ist im Grundsatz und der Höhe nach samt Zins unbestritten geblieben und nach Lage der Akten ausgewiesen.\n4.\n"}