5. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG). Anspruch auf eine Parteientschädigung haben weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorsorgeeinrichtung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.