An die dadurch entstehenden Mehrkosten (zuzüglich die Mindereinnahmen) leistet sie einen Beitrag durch die Reduktion der Barauszahlung aus dem Zusatzguthaben um Fr. 31'091.-- sowie eine Rentenkürzung (Berechnung auf den erworbenen Altersrententeilen von 43,8209 % anstatt 45 %). Diese Regelung, die der Vereinbarung vom 3./9. Februar 1999 entspricht, ist mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre nicht zu beanstanden.