Im Vergleich zu einer Pensionierung im Versicherungsalter 60 erhält die Beschwerdeführerin zusätzlich während elf Monaten eine Altersrente von Fr. 2'466.-- pro Monat (einschliesslich generelle Zulage von 1 %) und eine AHV-Überbrückungsrente von Fr. 734.-- pro Monat. An die dadurch entstehenden Mehrkosten (zuzüglich die Mindereinnahmen) leistet sie einen Beitrag durch die Reduktion der Barauszahlung aus dem Zusatzguthaben um Fr. 31'091.-- sowie eine Rentenkürzung (Berechnung auf den erworbenen Altersrententeilen von 43,8209 % anstatt 45 %).