Vielmehr ist diese Frage durch eine individuelle Vereinbarung zu regeln. Ein diesbezüglicher Irrtum liegt daher nicht vor. Darüber hinaus spricht auch die Tatsache gegen die Annahme eines Willensmangels, dass die Beschwerdeführerin, nachdem die Vorsorgeeinrichtung in einem neuen Berechnungsblatt vom 18. März 1999 Leistungen in Aussicht gestellt hatte, welche von der Vereinbarung vom 3./9. Februar 1999 abwichen, ihrerseits auf der dortigen Regelung beharrte.