4.4 Die Beschwerdeführerin lässt sinngemäss geltend machen, sie sei einem Willensmangel unterlegen, indem sie davon ausgegangen sei, die Kostenbeteiligung (durch Reduktion der Auszahlung aus dem Zusatzguthaben) sei reglementarisch vorgesehen. Inzwischen habe sich jedoch herausgestellt, dass sie gemäss den reglementarischen Grundlagen Anspruch auf eine vorzeitige Pensionierung ohne Kostenbeteiligung habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie dargelegt (Erw. 4.2 hievor), begründet das Reglement keinen Anspruch auf eine vorzeitige Pensionierung (vor dem Versicherungsalter 60) ohne Kostenbeteiligung. Vielmehr ist diese Frage durch eine individuelle Vereinbarung zu regeln.