Die Reduktion der entsprechenden Auszahlung um Fr. 31'066.-- bildete, wie sich aus dem Informationsblatt in Verbindung mit dem Begleitbrief ergibt, einen Teil des Leistungsvorschlags. Die Willenserklärung vom 9. Februar 1999 ist daher nach dem Vertrauensprinzip in dem Sinne zu interpretieren, dass die Beschwerdeführerin, indem sie sich für die Variante 1 entschied, auch den entsprechenden, im Informationsblatt enthaltenen Bedingungen zustimmte, insbesondere auch der Kostenbeteiligung durch einen Betrag von Fr. 31'066.-- aus dem Zusatzguthaben. 4.4