Schliesslich wird unter dem Titel "Kapitalleistung aus Barwertanpassung" der Wert des Zusatzguthabens per 1. April 1999 von Fr. 78'272.-- erwähnt, wovon ein Betrag von Fr. 31'066.-- als "Beteiligung an zusätzlichen Kosten" in Abzug gebracht wird, sodass ein Saldo von Fr. 47'206.-- resultiert. Das zweite, dem Schreiben vom 3. Februar 1999 beigelegte Blatt schliesslich enthält als Vorschläge die Variante 1 mit einer totalen monatlichen Altersrente von Fr. 3'200.-- ohne Kapitalbezug und die Variante 2 mit einer totalen monatlichen Altersrente von Fr. 1'600.-- bei maximalem Kapitalbezug von Fr. 195'376.--. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete dieses Blatt und entschied sich für Variante 1.