3b mit Hinweisen). 4.2 Laut dem Vorsorgeplan hätte die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Eintrittsalters bei einer Pensionierung im Versicherungsalter 60 Anspruch auf eine Altersrente von 60 % des versicherten Verdienstes. Umfang und Form des Ausgleichs der bei einer Pensionierung vor dem Rücktrittsalter 60 entstehenden Kosten regelt der Vorsorgeplan nicht. Der Vorsorgevertrag zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin ist daher insoweit im Hinblick auf die beabsichtigte Pensionierung per 31. März 1999 ergänzungsbedürftig.