Der Wert des Zusatzguthabens belief sich per 31. März 1999 auf Fr. 78'272.--. 4.1.3 Der Bezug von Altersleistungen vor dem gesetzlichen oder reglementarischen Rentenalter hat einerseits eine Verlängerung der Rentenbezugsdauer und andererseits eine Verkürzung der Beitragsdauer sowie entgehende Zinseinnahmen zur Folge. Die daraus entstehenden Mehrkosten und Mindereinnahmen müssen entweder in Form einer Leistungsreduktion, insbesondere einer Rentenkürzung, oder einer Zusatzfinanzierung ausgeglichen werden (SZS 2002 S. 492 ff. Erw. 3b mit Hinweisen).