Die Angleichung der durch die Vorsorgeeinrichtungen einiger nahe stehender Unternehmungen auszurichtenden Renten führte bei Versicherten der Pensionskasse, darunter der Beschwerdeführerin, zu einer Reduktion des für die Rentenberechnung massgebenden Barwertes. Im Umfang dieser Reduktion wurde der Beschwerdeführerin ein Kapitalbetrag gutgeschrieben. Gemäss dem Vorsorgeplan der Beschwerdegegnerin ist der mit dem BVG-Satz aufgezinste Wert dieses Zusatzguthabens im Zeitpunkt der Pensionierung in Form einer zusätzlichen Kapitalleistung auszubezahlen. Der Wert des Zusatzguthabens belief sich per 31. März 1999 auf Fr. 78'272.--.