Die Zustimmung der Arbeitgeberin lag unbestrittenermassen vor. Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin ging sogar die Initiative zur vorzeitigen Pensionierung von der Arbeitgeberin aus. Die Bedingungen für eine Pensionierung im Alter von 59 Jahren und einem Monat waren demnach grundsätzlich erfüllt. 4. Ist nach dem Gesagten eine Pensionierung im Versicherungsalter von 59 Jahren und einem Monat (per 31. März 1999) möglich, bleibt zu prüfen, ob die entsprechenden Leistungen (als weiterer notwendiger Bestandteil des individuellen Vorsorgevertrages) rechtsgültig festgelegt wurden.