3. 3.1 Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin sowie deren Umfang werden durch den Vorsorgeplan (vorliegend anwendbar ist die Fassung Stand 1. Januar 1999) sowie separate "Weitere Bestimmungen" geregelt. Gemäss dem Vorsorgeplan erfolgt die Pensionierung grundsätzlich bei Erreichen des AHV-Rentenalters. Sowohl die versicherte Person als auch die Arbeitgeberin können jedoch frühestens nach zehn Dienstjahren und bei Erreichen des Versicherungsalters 60 die vorzeitige Pensionierung verlangen. Das Versicherungsalter wird definiert als das effektive Alter, ausgedrückt in Jahren und Monaten, auf ganze Monate abgerundet.