Lässt sich ein solcher nicht feststellen, so sind die Erklärungen der Beteiligten nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Gemäss diesem Grundsatz sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten ( BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen).