Die Lehre verlangt ausserdem, die Einzelabrede müsse vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre standhalten, das heisst sachlich gerechtfertigt sein (Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 191 mit Hinweisen). 2.2 Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst der übereinstimmende wirkliche (subjektive) Parteiwille ( Art. 18 Abs. 1 OR) zu ermitteln. Lässt sich ein solcher nicht feststellen, so sind die Erklärungen der Beteiligten nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.