Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiezu einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person ( BGE 122 V 145 Erw. 4b mit Hinweisen). Die Lehre verlangt ausserdem, die Einzelabrede müsse vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre standhalten, das heisst sachlich gerechtfertigt sein (Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 191 mit Hinweisen).