1. Streitig und zu prüfen ist der Betrag, welchen die Pensionskasse der Beschwerdeführerin aus dem Zusatzguthaben zu vergüten hat. Es handelt sich dabei um ein im Zeitpunkt der Pensionierung auszubezahlendes Kapital aus Mitteln der beruflichen Vorsorge. Zur Beurteilung dieser Streitigkeit sind die in Art. 73 BVG genannten Gerichte zuständig (vgl. BGE 127 V 35 Erw. 3b mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Klage eingetreten, und gegen ihren Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.