Dieser Betrag entstammt einem Zusatzkapital, das der Versicherten im Zusammenhang mit einer per 1. Januar 1999 vorgenommenen Barwertanpassung gutgeschrieben worden war. Die Auszahlung des Restbetrags des Zusatzguthabens, welches sich per 31. März 1999 auf Fr. 78'272.-- belief, verweigerte die Pensionskasse mit der Begründung, die Differenz von Fr. 31'091.-- entspreche dem Beitrag, welchen die Versicherte an die durch ihre vorzeitige Pensionierung entstandenen Kosten zu leisten habe.