{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-104-01_2003-01-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=06.01.2003&to_date=25.01.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=82&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-01-2003-B_104-2001&number_of_ranks=277", "Checksum": "ffeb3a2d456f2b0175f105246f895f42"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 104/01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.01.2003 B 104/01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 21.01.2003 B 104/01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 21.01.2003 B 104/01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:48:07", "Checksum": "a792fd23284d871fa8b67775d6891665", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.01.2003 B 104/01\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n4.3\n4.3.1 Die Pensionskasse vertritt die Auffassung, die Versicherte habe ein ihr am 3. Februar 1999 unterbreitetes Angebot über die zu erbringenden Leistungen und die Tragung der Zusatzkosten akzeptiert, indem sie sich am 9. Februar 1999 mit einer der vorgeschlagenen Varianten einverstanden erklärt habe. Bestandteil dieses Vorschlags sei eine \"Beteiligung an zusätzlichen Kosten\" von Fr. 31'066.-- aus dem Zusatzguthaben gewesen. Demgegenüber stellt sich die Versicherte auf den Standpunkt, sie habe lediglich erklärt, sie wünsche keine (teilweise) Barauszahlung, sondern die volle Rente.\n4.3.2 Mit Schreiben vom 3. Februar 1999 erklärte die Pensionskasse unter Bezugnahme \"auf Ihre Anfrage vom 18. Januar 1999\", sie freue sich, der Versicherten die folgenden Vorschläge der möglichen Leistungen zu unterbreiten. Diese Vorschläge bezogen sich, wie dem Brief weiter zu entnehmen ist, auf die Altersrente, einen möglichen Kapitalbezug, die Altersrente bei 50 % Kapitalbezug sowie die Kapitalleistung aus Barwertanpassung vom 1. Januar 1999 (letztere könne nicht in Rentenform bezogen werden). Für nähere Angaben wurde auf das beigelegte Berechnungsblatt verwiesen. Diesem Papier sind zunächst unter dem Titel \"Persönliche Daten\" die Berechnungsfaktoren (Geburts-, Aufnahme- und Pensionierungsdatum; Beschäftigungsgrad 75 %; effektiver anrechenbarer Jahresverdienst Fr. 65'065.--; Koordinationsabzug Fr. 20'100.--; versicherter Jahresverdienst Fr. 66'653.--; erworbene Altersrententeile 43,8209 %; Barwertfaktor für die Kapitalisierung 13,37825) zu entnehmen. Nach der Überschrift \"Vorsorgeleistungen\" werden sodann die in Aussicht stehenden Leistungen (Altersrente Fr. 2'434.-- pro Monat, AHV-Überbrückungsrente Fr. 734.-- pro Monat, generelle Zulage Fr. 32.-- pro Monat, totale Altersrente somit Fr. 3'200.-- pro Monat) aufgelistet. Ferner nennt das Berechnungsblatt der Barwert der erworbenen Altersrente (jährliche Altersrente Fr. 29'208.--, multipliziert mit dem Barwertfaktor 13,37825) und den möglichen Kapitalbezug von 50 % dieses Betrags. Schliesslich wird unter dem Titel \"Kapitalleistung aus Barwertanpassung\" der Wert des Zusatzguthabens per 1. April 1999 von Fr. 78'272.-- erwähnt, wovon ein Betrag von Fr. 31'066.-- als \"Beteiligung an zusätzlichen Kosten\" in Abzug gebracht wird, sodass ein Saldo von Fr. 47'206.-- resultiert. Das zweite, dem Schreiben vom 3. Februar 1999 beigelegte Blatt schliesslich enthält als Vorschläge die Variante 1 mit einer totalen monatlichen Altersrente von Fr. 3'200.-- ohne Kapitalbezug und die Variante 2 mit einer totalen monatlichen Altersrente von Fr. 1'600.-- bei maximalem Kapitalbezug von Fr. 195'376.--. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete dieses Blatt und entschied sich für Variante 1.\n4.3.3 Aus dem Schreiben vom 3. Februar 1999 geht deutlich hervor, dass die der Versicherten unterbreiteten Vorschläge auch die Kapitalleistung aus dem Zusatzguthaben umfassten. Die Reduktion der entsprechenden Auszahlung um Fr. 31'066.-- bildete, wie sich aus dem Informationsblatt in Verbindung mit dem Begleitbrief ergibt, einen Teil des Leistungsvorschlags. Die Willenserklärung vom 9. Februar 1999 ist daher nach dem Vertrauensprinzip in dem Sinne zu interpretieren, dass die Beschwerdeführerin, indem sie sich für die Variante 1 entschied, auch den entsprechenden, im Informationsblatt enthaltenen Bedingungen zustimmte, insbesondere auch der Kostenbeteiligung durch einen Betrag von Fr. 31'066.-- aus dem Zusatzguthaben.\n4.4 Die Beschwerdeführerin lässt sinngemäss geltend machen, sie sei einem Willensmangel unterlegen, indem sie davon ausgegangen sei, die Kostenbeteiligung (durch Reduktion der Auszahlung aus dem Zusatzguthaben) sei reglementarisch vorgesehen. Inzwischen habe sich jedoch herausgestellt, dass sie gemäss den reglementarischen Grundlagen Anspruch auf eine vorzeitige Pensionierung ohne Kostenbeteiligung habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie dargelegt (Erw. 4.2 hievor), begründet das Reglement keinen Anspruch auf eine vorzeitige Pensionierung (vor dem Versicherungsalter 60) ohne Kostenbeteiligung. Vielmehr ist diese Frage durch eine individuelle Vereinbarung zu regeln. Ein diesbezüglicher Irrtum liegt daher nicht vor. Darüber hinaus spricht auch die Tatsache gegen die Annahme eines Willensmangels, dass die Beschwerdeführerin, nachdem die Vorsorgeeinrichtung in einem neuen Berechnungsblatt vom 18. März 1999 Leistungen in Aussicht gestellt hatte, welche von der Vereinbarung vom 3./9. Februar 1999 abwichen, ihrerseits auf der dortigen Regelung beharrte.\n4.5 Im Vergleich zu einer Pensionierung im Versicherungsalter 60 erhält die Beschwerdeführerin zusätzlich während elf Monaten eine Altersrente von Fr. 2'466.-- pro Monat (einschliesslich generelle Zulage von 1 %) und eine AHV-Überbrückungsrente von Fr. 734.-- pro Monat. An die dadurch entstehenden Mehrkosten (zuzüglich die Mindereinnahmen) leistet sie einen Beitrag durch die Reduktion der Barauszahlung aus dem Zusatzguthaben um Fr. 31'091.-- sowie eine Rentenkürzung (Berechnung auf den erworbenen Altersrententeilen von 43,8209 % anstatt 45 %). Diese Regelung, die der Vereinbarung vom 3./9. Februar 1999 entspricht, ist mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre nicht zu beanstanden.\n5.\nDas Verfahren ist kostenlos (\nArt. 134 OG). Anspruch auf eine Parteientschädigung haben weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorsorgeeinrichtung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit\nArt. 135 OG;\nBGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n"}